AGB

Ausstellungsbedingungen der BitchFest e.K.
Im Falkenrain 14, D-70192 Stuttgart, jennifer@bitchfest.de

§1 Anmeldung

Die Bestellung des Standes erfolgt unter Verwendung Anmeldeformulars. Der Anmeldende ist an seine Anmeldung bis 8 Tage nach Abgabe gebunden, sofern nicht inzwischen die Zusage erfolgt ist.

§2 Anerkennung

Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die Ausstellungsbedingungen als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Ausstellung Beschäftigten an. Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnungen sind einzuhalten.

§3 Zulassung

Über die Zulassung der Aussteller entscheidet die BitchFest e.K. Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen abzulehnen. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, eine Entlassung aus dem Vertrag vorzunehmen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. Auch in diesem Fall ist eine Rücktrittsgebuühr zu entrichten.

§4 Änderungen -höhere Gewalt –

Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Ausstellung unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind berechtigen diesen

a) die Ausstellung vor Eröffnung abzusagen.
Muss die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 25% der Rechnungssumme als Unkostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Unkostenbeitrag auf 50%. Muss die Ausstellung infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, ist die Rechnungssumme in voller Höhe zu bezahlen.

b) die Ausstellung zeitlich zu verlegen.
Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen von ihnen bereits fest belegten Ausstellung ergibt, können Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen. Sie haben die bei a) festgelegten Unkostenbeitrage zu bezahlen.

c) die Ausstellung zu verkürzen.
Die Aussteller können eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Rechnungssumme tritt nicht ein. In allen Fällen soll der Veranstalter derart schwerwiegende Entscheidungen sorgfältig abwägen und so frühzeitig wie möglich bekannt geben. Schadenersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.

§5 Rücktritt

Der Antrag auf Rücktritt kann nur schriftlich erfolgen. Er ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein Einverständnis gibt. Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung ausnahmsweise ein Rücktritt zugestanden, so sind 50% der Rechnungssumme fällig. Bei Rücktritt später als zwölf Wochen vor Veranstaltungsbeginn sind 100% der Rechnungssumme als Unkostenentschädigung zu entrichten. Die Ausstellungsleitung kann die Entlassung davon abhängig machen, dass der gemietete Stand anderweitig 2 vermietet werden kann. Eine pauschale Rücktrittsgebühr wird unabhängig davon fällig, ob die Fläche wieder vermietet wird.

§6 Standzuteilung

Die Standzuteilung erfolgt durch die Ausstellungsleitung nach Gesichtspunkten, die durch das Ausstellungsthema gegeben sind. Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes hat die Ausstellungsleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sollte diese Änderung sich erst beim Aufbau ergeben, hat der Aussteller dies mit einem max. Nachlass von 20% auf die Standmiete zu
akzeptieren.

§7 Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung an Dritte

Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Ausstellungsleitung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise an Dritte unterzuvermieten oder sonst zu überlassen oder ihn zu tauschen. Die von der Ausstellungsleitung genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig.

§8 Gesamtschuldnerische Haftung

Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Für das BitchFest gilt jener Aussteller als gemeinschaftlich Bevollmächtigter in dessen Namen die Anmeldung abgegeben wurde. Nur mit diesem braucht die Ausstellungsleitung zu verhandeln. Mitteilungen an diesen gelten als Mitteilungen an den – oder bei Gemeinschaftsständen – an die
Aussteller.

§9 Zahlungsbedingungen

Die Rechnungsbeträge sind zu 100% innerhalb von zwanzig Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
Wird die Rechnung nicht fristgerecht beglichen, hat die BitchFest das Recht, die Teilnahme des Ausstellers zu stornieren.

§10 Gestaltung und Ausstattung der Stände

Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für Jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Die Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter gestellten einheitlichen Aufbaues ist Sache des Ausstellers. Die Richtlinien der Ausstellungsleitung sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Eine
Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Ausstellungsleitung. Die Ausstellungsleitung kann verlangen, dass Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist, geändert oder entfernt werden.

§11 Werbung auf der Veranstaltung

Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern ist nur innerhalb des Standes gestattet. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik- und Lichtbilddarbietungen jeder Art – auch zu Werbezwecken – durch den Aussteller bedarf ausdrücklicher Genehmigung und ist rechtzeitig anzumelden.

§12 Aufbau

Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Standaufbau bis spätestens einer Stunde vor Eröffnung fertig zu stellen.

Alle für den Aufbau, insbesondere der Dekoration verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.

§13 Standbetreuung

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung mit den angemeldeten Produkten zu belegen. Die 3 Ausstellungsleitung sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Ausstellungsschluss vorgenommen werden.

§14 Abbau

Kein Stand darf vor Beendigung der Veranstaltung ganz oder teilweise geräumt bwerden. Der Abbau hat innerhalb der angegebenen Abbauzeit zu erfolgen. Für Beschädigung des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller.

Der Ausstellungsstand ist im ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin zurückzugeben.

§15 Beleuchtung

Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters.

§16 Bewachung

Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen.

Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich, dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Ende der Ausstellung. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Ausstellungsleitung zulässig.

§17 Haftung und Versicherung

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden am Ausstellungsgut und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Der Veranstalter haftet nur für Sach- und Personenschäden, für die er gesetzlich haftbar gemacht werden kann. Es wird dem Aussteller nahegelegt, sein Ausstellungsgut und seine Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern.

§18 Ausschank/Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln

Abgesehen von Gratisproben ist ein Ausschank von Wein, Bier, Spirituosen, Kaffee, sonstiger Getränke und Nahrungsmitteln vom zuständigen Ordnungsamt zu genehmigen und bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch die Ausstellungsleitung.

§19 Hausordnung

Die Ausstellungsleitung übt das Hausrecht im Ausstellungsgelände aus. Sie kann eine Hausordnung erlassen. Übernachtungen im Gelände sind nicht gestattet.

§20 Verwirkungsklausel

Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens zwei Wochen nach Schluss der Ausstellung schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.

§21 Änderungen

Von den Ausstellungsbedingungen abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.

§22 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters, auch dann, wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden.

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